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BFH bewertet Kosten für Erstausbildung neu

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für Erststudium und berufliche Erstausbildung in voller Höhe als vorweggenommene Werbekosten steuerlich geltend gemacht werden können (Urteile zu VI R 38/10 und VI R 7/10). Wichtig dabei ist, dass die Aufwendungen in einem objektiven und konkreten Zusammenhang mit dem künftigen Beruf stehen.

Wegen des seit 2004 geltenden Abzugsverbots von Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung (§ 12 Nr. 5 EStG) war das BFH bislang der Auffassung, dass diese Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn gleichzeitig auch Einkünfte erzielt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre war damit nicht möglich. Diese Auffasung hat der BFH mit den aktuellen Urteilen revidiert.

Damit der nun in größerem Umfang mögliche Abzug von Berufsausbildugskosten genutzt werden kann, muss für die Jahre, in denen nur Aufwendungen, aber keine Einnahmen erzielt wurden, ein Antrag eines Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 EStG gestellt werden.

Falls Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten haben sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.



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