Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für
Erststudium und berufliche Erstausbildung in voller Höhe als
vorweggenommene Werbekosten steuerlich geltend gemacht werden
können (Urteile zu VI R 38/10 und VI R 7/10). Wichtig dabei ist,
dass die Aufwendungen in einem objektiven und konkreten
Zusammenhang mit dem künftigen Beruf stehen.
Wegen des seit 2004 geltenden Abzugsverbots von Kosten für ein
Erststudium oder eine Erstausbildung (§ 12 Nr. 5 EStG) war das BFH
bislang der Auffassung, dass diese Aufwendungen nur dann steuerlich
geltend gemacht werden können, wenn gleichzeitig auch Einkünfte
erzielt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre war damit
nicht möglich. Diese Auffasung hat der BFH mit den aktuellen
Urteilen revidiert.
Damit der nun in größerem Umfang mögliche Abzug von
Berufsausbildugskosten genutzt werden kann, muss für die Jahre, in
denen nur Aufwendungen, aber keine Einnahmen erzielt wurden, ein
Antrag eines Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 EStG gestellt
werden.
Falls Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von
Ausbildungskosten haben sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter
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