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Mehr Klarheit bei beruflich bedingten Fahrtkosten

Das steuerliche Reisekostenrecht wird durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vereinfacht: Der BFH hatte Ende August entschieden, dass es nicht mehr als eine, gegebenenfalls auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Damit entfällt zum Beispiel die bislang notwendige, oft komplizierte Berechnung des geldwerten Vorteils bei mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten.

Der BFH korrigiert damit seine Auffassung, nach der ein Arbeitnehmer bei fortdauernder Aufsuchung verschiedener Betriebsstätten mehrere Arbeitsstätten haben kann und stellt demgegenüber nun fest, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (Urteile zu VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09, jeweils veröffentlicht am 24.8.2011).

Um Klärung bemüht ist auch die OFD Münster. Sie weist ihre Finanzämter in einer aktuellen Kurzinformation darauf hin, dass Einsprüche gegen die im Bundesreisekostenrecht für Auswärtstätigkeiten festgelegte Kilometerpauschale von 0,3 Euro zunächst ruhend gestellt werden müssen (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Grund hierfür ist, dass beim BVerG derzeit eine Beschwerde gegen die Höhe der Pauschale anhängig ist. Die Beschwerdeführer kritisieren eine Ungleichbehandlung, da Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäß Landesreisekostengesetz 0,35 Euro pro Kilometer erhalten.

Falls Sie Fragen zur Berücksichtung von Reisekosten haben sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.



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