Das steuerliche Reisekostenrecht wird durch eine aktuelle
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vereinfacht: Der BFH hatte Ende
August entschieden, dass es nicht mehr als eine, gegebenenfalls
auch gar keine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Damit entfällt
zum Beispiel die bislang notwendige, oft komplizierte Berechnung
des geldwerten Vorteils bei mehreren regelmäßigen
Arbeitsstätten.
Der BFH korrigiert damit seine Auffassung, nach der ein
Arbeitnehmer bei fortdauernder Aufsuchung verschiedener
Betriebsstätten mehrere Arbeitsstätten haben kann und stellt
demgegenüber nun fest, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann (Urteile zu VI R
55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09, jeweils veröffentlicht am
24.8.2011).
Um Klärung bemüht ist auch die OFD Münster. Sie weist ihre
Finanzämter in einer aktuellen Kurzinformation darauf hin, dass
Einsprüche gegen die im Bundesreisekostenrecht für
Auswärtstätigkeiten festgelegte Kilometerpauschale von 0,3 Euro
zunächst ruhend gestellt werden müssen (sog. Zwangsruhen nach § 363
Abs. 2 Satz 2 AO). Grund hierfür ist, dass beim BVerG derzeit eine
Beschwerde gegen die Höhe der Pauschale anhängig ist. Die
Beschwerdeführer kritisieren eine Ungleichbehandlung, da
Angestellte des öffentlichen Dienstes gemäß Landesreisekostengesetz
0,35 Euro pro Kilometer erhalten.
Falls Sie Fragen zur Berücksichtung von Reisekosten haben
sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über
kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.