1. Arbeitnehmer aus anderen
Ländern
Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die
in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen,
die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für
deutsche Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland
beschäftigt werden soll, sind dennoch zuvor einige wichtige Fragen
zu klären:
- Darf sich diese Person in Deutschland aufhalten und eine
Beschäftigung ausüben?
- Welches Sozialversicherungsrecht gilt für diesen
Arbeitnehmer?
- Was ist noch zu beachten?
2. Arbeitserlaubnis
Die meisten Bürger der Europäischen Union dürfen sich in
Deutschland aufhalten und benötigen für die Aufnahme einer
Beschäftigung keine Arbeitserlaubnis. Besonderheiten galten bis
30.4.2011 für Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien,
Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn. Sie durften in Deutschland nur arbeiten,
wenn die zuständige Agentur für Arbeit zuvor eine Arbeitserlaubnis
erteilt hat. Diese musste auch beantragt werden, wenn in einem
Haushalt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine
Haushaltshilfe aus diesen Staaten beschäftigt werden soll. Wurde
eine Beschäftigung in Deutschland ohne entsprechende Genehmigung
ausgeübt, konnte dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
strafrechtliche Konsequenzen haben.
3. Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis ab dem
1.5.2011
Zum 1.5.2011 entfällt diese Einschränkung der
Arbeitnehmerfreizügigkeit für fast alle genannten Staaten!
Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen danach ohne
Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten.
Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen
somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die
Bürger der anderen EU-Mitgliedsländer.
AUSNAHME:
Rumänische und bulgarische Staatsbürger benötigen
weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten
möchten. Auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen eine
gültige Arbeitserlaubnis besitzen. Weitere Informationen
dazu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden.
Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU
sind, dürfen in Deutschland nur arbeiten, sofern sie über einen
entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel
bezeichnet man die Aufenthaltserlaubnis, die auch die Zulassung zum
Arbeitsmarkt regelt.
Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die
Ausländerbehörde der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Bei
Bedarf wird von diesen Stellen die Zustimmung der Arbeitsverwaltung
eingeholt.
Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (die
Visa-Stellen der Botschaften und Konsulate) zuständige Behörden.
Weitere Fragen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantwortet
die örtliche Agentur für Arbeit.
4. Berufserlaubnis
Unabhängig davon, ob ein Aufenthaltstitel oder eine
Arbeitserlaubnis benötigt wird, können für bestimmte Berufe
Zulassungen zur Ausübung des Berufes oder spezielle
Qualifikationsnachweise erforderlich sein.
So wird in Deutschland nur jemand als Altenpfleger oder
Krankenschwester arbeiten dürfen, der auch die notwendige
Ausbildung nachweisen oder gleichwertige Qualifikationen, die er im
Ausland erworben hat, anerkennen lassen kann. Gleiches gilt auch
für alle anderen Berufe, für die in Deutschland eine Ausbildung
bzw. ein Abschluss erforderlich ist oder für deren Ausübung weitere
Bedingungen gelten. Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
erteilt Ihnen dazu weitere Auskünfte.
5. Sozialversicherung für Arbeitnehmer aus dem
europäischen Ausland (EU-Staaten)
Nach europäischem Recht gilt die Regelung, dass für einen
Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht "eines"
Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Klärungsbedarf,
wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine
Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt.
Ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet werden kann,
sollte auch geklärt werden, wenn jemand nur in Deutschland
beschäftigt ist und in einem anderen Staat eine Rente oder
Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht beziehungsweise eine
Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen
Staat absolviert.
Die nachfolgend genannten Stellen sind dafür zuständig, über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie prüfen den
Sachverhalt und stellen dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften, den sog. "Vordruck A1" bzw.
"Vordruck E 101", aus.
6. Arbeitnehmer wohnt in
Deutschland
Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die
Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften die
Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer krankenversichert
ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich
krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen
Rentenversicherung den Sachverhalt.
Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit
und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.
V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, um die Klärung.
7. Arbeitnehmer wohnt nicht in
Deutschland
Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft
der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat
die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und
stellt die erforderliche Bescheinigung aus.
Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass das
Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt
dies auch für die Beschäftigung in Deutschland. Der Arbeitgeber der
Beschäftigung in Deutschland muss sich selbst bei dem
Sozialversicherungsträger im Ausland informieren!
Hilfestellung und weitere Informationen erhalten Sie bei:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Telefon: 0228 9530-0 E
Mail: post@dvka.de
Internet: http://www.dvka.de
8. Beschäftigung in mehreren
Staaten
Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten -
insbesondere z. B. in den Grenzgebieten - gleichzeitig aus, muss
erst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht für
diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen zum Tragen
kommt.
Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere
Beschäftigung ausübt, sollte der Arbeitgeber in Deutschland deshalb
in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche
Sozialversicherungsrecht gilt!
Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer
Sozialversicherungsträger vermieden werden. Die Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (Adresse wie
vorhin, Homepage: http://www.dvka.de) ist immer für die
Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig,
wenn ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren europäischen
Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.
9. Dienstleistungsfreiheit - Entsendung aus dem
Ausland
Wenn Unternehmen, z. B. aus Osteuropa, Aufträge in
Deutschland ausführen, können sie ihre Arbeitnehmer nach
Deutschland entsenden. Für sie gilt dann das
Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates
(Einstrahlung).
Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus
zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische
Sozialversicherungsträger mit dem Vordruck A1 bzw. E101. Solche
Arbeitnehmer dürfen nicht bei einem anderen Träger der deutschen
Sozialversicherung angemeldet werden.
Mit den sog. "Entsenderichtlinien" wurden in Deutschland für
einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb
zwischen den deutschen und ausländischen Anbietern sicherstellen
sollen. So sind z. B. in den Bereichen Baugewerbe,
Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen sowie der Pflegebranche
Vorgaben wie Mindestlöhne und andere arbeitsrechtliche
Mindeststandards zu beachten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die
Agenturen für Arbeit
.
10. Wichtige Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise gelten nur, wenn für einen
Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Gilt für einen Arbeitnehmer nicht das deutsche
Sozialversicherungsrecht, sind andere Regelungen zu beachten.
a. Ansprüche des Arbeitnehmers im
Herkunftsland
Die geltenden Regelungen im Heimatland des Arbeitnehmers können
gegebenenfalls dazu führen, dass sich die Beschäftigung oder ein
Minijob und die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
nachteilig auf die eigene soziale Absicherung des
Arbeitnehmers auswirkt. Personen aus dem Ausland sollten
sich daher bei ihrer Sozialversicherung informieren, welche
Auswirkungen eine Beschäftigung bzw. ein Minijob in Deutschland auf
ihre Absicherung hat.
b. Unfallversicherung
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen - wie alle
Arbeitnehmer in Deutschland - bei der gesetzlichen
Unfallversicherung angemeldet werden. Bei Minijobbern im
Privathaushalt erledigt dies die Minijob-Zentrale.
11. Besonderheiten bei Minijobbern
a. Beschäftigung und Anmeldung von ausländischen
"Minijobbern"
Bei der Minijob-Zentrale dürfen Arbeitnehmer nur angemeldet
werden, wenn für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt und
sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die
regelmäßig mehr als 400 Euro monatliches Arbeitsentgelt erhält, übt
keinen Minijob aus. Sie ist als versicherungspflichtig Beschäftigte
in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht
möglich.
Arbeitnehmer, die Aufgrund der sog. "Entsenderichtlinien" in
Deutschland arbeiten, dürfen ebenfalls nicht bei der
Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das
deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
b. Anmeldung im Ausland
Entscheidet die zuständige Stelle, dass das
Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, ist
die geringfügige Beschäftigung nicht bei der Minijob-Zentrale,
sondern bei dem Sozialversicherungsträger des anderen Staates zu
melden. Wie diese Meldung erfolgen muss beziehungsweise ob und in
welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, ist in
den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
c. Anmeldung bei der
Minijob-Zentrale
Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, gilt
- in den meisten Fällen - das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Gilt für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht
und übt er eine geringfügige Beschäftigung aus, sind Arbeitgeber,
die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen,
verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und
entsprechende Abgaben zu leisten.
Dies trifft gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im
gewerblichen Bereich wie auch für Beschäftigungsverhältnisse in
Privathaushalten zu.
d. Krankenversicherung
Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ausländische Arbeitnehmer, die nur einen Minijob ausüben, sind
durch diesen somit nicht krankenversichert. Sie sollten deshalb
immer vorher klären, ob ein ausreichender
Krankenversicherungsschutz besteht. Es kann also passieren, dass
ein Arbeitnehmer im akuten Krankheitsfall keinen Anspruch auf
Leistungen einer Krankenversicherung hat.
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind nur zu zahlen,
wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert
ist. Für Arbeitnehmer, die privat oder im Ausland krankenversichert
sind, ist deshalb der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht
zu zahlen.
e. Rentenversicherung
Wie bei allen Minijobbern werden Minijob-Zeiten einem Konto bei
der Deutschen Rentenversicherung zugespeichert. Auch Arbeitnehmer
aus dem Ausland haben die Möglichkeit, die Beiträge zur
Rentenversicherung aufzustocken und durch einen Eigenanteil
vollwertige Beitragszeiten zu erwerben. Diese Beiträge in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können später zu einem
eigenen Rentenanspruch führen, sodass möglicherweise neben der
Rente im europäischen Heimatstaat auch eine deutsche Rente gezahlt
wird.
Die zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten werden zudem
auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente im
europäischen Wohnstaat berücksichtigt.
f. Steuerpflicht
Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist steuerpflichtig. Die
Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Merkmalen der
Lohnsteuerkarte erhoben werden. Wenn Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im
Ausland haben oder eine weitere Beschäftigung in einem anderen
Staat ausüben, könnten andere Regelungen zu beachten
sein.