Grundsatz zur Rechnungsausstellung
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie
strenge Anforderungen erfüllen.
Pflichtangaben in der Rechnung
Eine Rechnung kann aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen.
Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach dem UStG geforderten
Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung. In einem Dokument
fehlende Angaben müssen in anderen Dokumenten enthalten sein.
Grundsätzlich sind in dem Dokument alle anderen Dokumente zu
bezeichnen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt
ergeben.
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers
In der Rechnung sind der Name und die Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig
anzugeben.
Wichtig: Dem Leistungsempfänger steht der
Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn aus dem Abrechnungspapier der
leistende Unternehmer eindeutig und nachprüfbar festzustellen
ist.
2. Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung entweder die ihm
vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom
Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer in seiner Rechnung angeben.
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und nicht die des
die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben.
Ein nach dem 31.12.2003 geschlossener Vertrag über
Dauerleistungen z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge erfüllt
die Anforderung des UStG nur, wenn er die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
enthält.
3. Rechnungsdatum
Damit eine Rechnung einer Periode zugeordnet werden kann, muss sie
das Ausstellungsdatum enthalten.
4. Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll
sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung
einmalig ist. Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende
Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.
5. Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung
Die erbrachte Leistung bzw. Lieferung muss in der Rechnung so
beschrieben werden, dass sie bezüglich Objekt, Zeitraum, und
Umfang eine eindeutig und leicht nachprüfbare Identifizierung
ermöglicht. Eine allgemeine Angabe wie z. B. "Technische Beratung"
führt zum Versagen des Vorsteuerabzugs.
Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die
eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung bzw.
Lieferung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung derselben
muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine
leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung bzw. Lieferung
ermöglichen, über die abgerechnet wurde.
6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des
Entgelts
In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung anzugeben. Das gilt auch bei der Vereinnahmung des
Entgelts oder eines Teils des Entgelts für eine noch nicht
ausgeführte Leistung, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung
jeweils feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch
ist.
Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der
vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und keine ausdrückliche
Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung
aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der
Periode, in der sie geleistet
wird.
Wichtig: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 17.12.2008 ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung
auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum
identisch ist.
7. Entgelt
In der Rechnung sind die jeweiligen Entgelte aufgeschlüsselt nach
Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.
Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts -
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist -
anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti
und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die
Höhe der Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung
auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist.
8. Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
In der Rechnung ist der Steuersatz sowie der auf das
(Netto-)Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der
Steuerbefreiung ein Hinweis darauf und den Grund derselben
anzubringen. Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form,
z. B. "Ausfuhr", "innergemeinschaftliche Lieferung", "steuerfreie
Vermietung", "Krankentransport" aus.
9. Aufbewahrungspflicht
Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen
(Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück), muss der
Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen
Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in
der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine
Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere
beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat.
Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung zum
1.7.2011
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) werden
durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab dem
1.7.2011 die bislang sehr hohen
Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen
reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in
Milliardenhöhe abgebaut.
Zu den wichtigsten Fragen hat das Bundesfinanzministerium in einem
Frage-Antwort-Katalog Stellung genommen.
a. Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung
betroffen?
Jeder Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne - unabhängig von
der Größe des Unternehmens - kann Rechnungen elektronisch
übermitteln, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Jeder - sei
es Unternehmer, sei es Privatperson - kann Empfänger einer
elektronischen Rechnung sein.
Die Rechnungsausstellung ist eine zivilrechtliche Nebenpflicht aus
dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis. Umsatzsteuerlich ist der
leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung verpflichtet, wenn
er eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische
Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt. Gegenüber
Privatpersonen ist der leistende Unternehmer nur zur
Rechnungsausstellung verpflichtet, wenn er eine Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt.
Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem über eine Leistung
abgerechnet wird; ausgenommen sind Dokumente des Zahlungsverkehrs,
z. B. Mahnungen.
b. Elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer
Papierrechnung
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem
elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter
fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder
Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per
Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)
übermittelt werden.
Die Übermittlung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax
oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt
zukünftig als Papierrechnung.
Eine Unterscheidung von Papier- und elektronischen Rechnungen wird
ab dem 1.7.2011 nicht mehr erforderlich sein, da Papier- und
elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind.
Dadurch erhöhen sich aber nicht die Anforderungen an
Papierrechnungen.
c. Anerkennung einer Papier- oder elektronischen Rechnung für
umsatzsteuerliche Zwecke
Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich für
den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der
Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der
Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich
erforderlichen Angaben enthält.
d. Was bedeutet Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des
Inhalts einer Rechnung?
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn
die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden
kann.
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet,
wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben
während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden
sind.
e. Lesbarkeit einer Rechnung
Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form
geschrieben sein.
f. Verfahren zur Übermittlung elektronischer
Rechnungen
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist
technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes
technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der
Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in
welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der
Empfänger dem zugestimmt hat.
Elektronische Rechnungen können daher in ganz unterschiedlichen
Formen den Empfänger erreichen: Als E-Mail (ggf. mit PDF- oder
Textdateianhang), im EDI-Verfahren, über Computer- Fax oder
Faxserver oder per Web-Download. Auch DE-Mail oder E-Post können
zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung
verwendet werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nach dem Gesetzentwurf
eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber
verwendet werden kann.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische
Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen
Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die
Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen
soll, legt jeder Unternehmer selbst fest.
g. Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das
der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner
Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen
Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung in der
Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung
tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht
wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den
Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene
Kontoverbindung korrekt ist und Ähnliches.
Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens, das
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schafft, ist erforderlich, um die Echtheit der Herkunft, die
Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung
sicherzustellen. Es müssen hierfür keine neuen speziellen
Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden.
Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als
geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung
zur empfangenen Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet
dabei aber nicht, dass es sich um ein "technisches" oder
EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen
Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen
verfügen, können "innerbetriebliche Kontrollverfahren" zur
Überprüfung eingehender Rechnungen angewandt werden. In der
einfachsten Form kann dies z. B. durch einen manuellen Abgleich der
Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein
geschehen.
Die Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur
Überprüfung von Papier- und elektronischen Rechnungen führt zu
keinen neuen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsverpflichtungen. Auch
erhöhen sich dadurch die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine
Papierrechnung nicht.
h. Verlässlicher Prüfpfad
Ein verlässlicher Prüfpfad ist Bestandteil eines
innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Gewährleistung der
Echtheit der Herkunft einer Rechnung, der Unversehrtheit ihres
Inhalts und ihrer Lesbarkeit. Anhand eines verlässlichen
Prüfpfads ist ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der
zugrunde liegenden Leistung herzustellen.
Durch einen Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag
und ggf. dem Lieferschein überprüft der Unternehmer, ob die
Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben
und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits
erforderlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
festzustellen.
Der verlässliche Prüfpfad begründet keine neue
Aufzeichnungspflicht. Innerbetriebliche Kontrollverfahren, die
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
herstellen, werden nicht von der Finanzverwaltung
zertifiziert.
i. Unterschied zwischen einem innerbetrieblichen Kontrollverfahren
und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
oder eines EDI-Verfahrens
Für die umsatzsteuerliche Anerkennung elektronischer Rechnungen
war bislang erforderlich, dass für die Übermittlung entweder eine
qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI- Verfahren
verwendet wurde. Mit der Vereinfachung der elektronischen
Rechnungsstellung zum 1.7.2011 entfällt diese Verpflichtung.
Neben den im UStG (neue Fassung) weiterhin als Beispiel
ausdrücklich genannten zulässigen Verfahren der qualifizierten
elektronischen Signatur und dem EDI-Verfahren werden durch das
Steuervereinfachungsgesetz 2011 auch weitere Verfahren zugelassen.
Voraussetzung ist, dass sie zur elektronischen Übermittlung von
Rechnungsinhalten geeignet sind und der Unternehmer die Echtheit
der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die
Lesbarkeit gewährleistet. In Betracht hierfür kommt jegliches
innerbetriebliche Kontrollverfahren, das einen verlässlichen
Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.
Wird eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, ist für
den Rechnungsempfänger sofort sichtbar, wenn während der
Übertragung Änderungen in der Rechnung vorgenommen worden sind.
Bei dem EDI-Verfahren ist der Übertragungsweg gesichert, sodass
während der Übermittlung grundsätzlich keine Änderungen
möglich sind. Bei der Verwendung innerbetrieblicher
Kontrollverfahren legt der Unternehmer selbst fest, in welcher
Weise er die Rechnung überprüft, um zu gewährleisten, dass keine
Änderungen vorgenommen wurden und die Rechnung vom zutreffenden
Rechnungsaussteller versendet wurde.
j. Aufbewahrung elektronischer Rechnungen
Rechnungen können elektronisch als Wiedergaben auf einem
Bildträger (z. B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B.
CD-ROM oder DVD) aufbewahrt werden, die keine Änderungen mehr
zulassen. Für elektronische Rechnungen ist dies verpflichtend. Das
bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren muss den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter
Buchführungssysteme und den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen. Es gilt somit die
gleiche Regelung wie für eingescannte Papierrechnungen.
Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.
Diese Regelung ist nicht neu, sondern gilt auch für andere, für
die Besteuerung relevante digitale Unterlagen, wie z. B. die
elektronische Buchführung und Gewinnermittlung oder elektronische
Geschäftsbriefe.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel
10 Jahre.
Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen,
sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer
der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der
keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur
einmal beschreibbare CDs und DVDs.
Bitte beachten Sie: Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung
"nur" als Papierausdruck ist nicht zulässig!
k. Anwendungszeitpunkt für die Neuregelung der elektronischen
Rechnungsstellung
Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung wird auf
Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt
werden, angewandt. Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht
erforderlich, da die Anforderungen an die elektronische
Rechnungsstellung herabgesetzt werden und die bislang zulässigen
Verfahren (qualifizierte elektronische Signatur und EDI) weiterhin
angewandt werden können.
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