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Verschärfte Regeln für Straffreiheit von Steuersündern

Voraussichtlich ab Ende April werden sich die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige von Steuersündern verschärfen. So soll eine Straffreiheit künftig nicht mehr eintreten, wenn dem Steuersünder bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Täter eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde; ebenso wenn ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.

Zum Ausschluss der Straffreiheit kann es künftig auch kommen, wenn die Selbstanzeige bewusst gestückelt wurde. Grundsätzlich müssen in Zukunft alle unverjährten Straftaten zu einer Steuerart vollständig offenbart werden. Weitere wichtige Änderung: Bei mehr als 50.000 Euro hinterzogener Steuer pro Steuerart und Jahr wird eine Straffreiheit künftig nur noch bei zusätzlicher Zahlung eines fünfprozentigen Zuschlags (bezogen auf die verkürzte Steuer) gewährt.

Die Regelungen sind Teil des neuen Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, das voraussichtlich am 15. April vom Bundesrat verabschiedet und Ende April/Anfang Mai in Kraft tritt. Längstens bis dahin gelten für Selbstanzeiger noch die moderateren Regelungen nach aktuellem Recht.

Falls Sie Fragen zur Selbstanzeige haben sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.



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