Voraussichtlich ab Ende April werden sich die Regeln für die
strafbefreiende Selbstanzeige von Steuersündern verschärfen. So
soll eine Straffreiheit künftig nicht mehr eintreten, wenn dem
Steuersünder bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung
droht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn dem Täter eine
Prüfungsanordnung oder die Einleitung des Straf- oder
Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde; ebenso wenn ein
Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer
Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen
ist.
Zum Ausschluss der Straffreiheit kann es künftig auch kommen,
wenn die Selbstanzeige bewusst gestückelt wurde. Grundsätzlich
müssen in Zukunft alle unverjährten Straftaten zu einer Steuerart
vollständig offenbart werden. Weitere wichtige Änderung: Bei mehr
als 50.000 Euro hinterzogener Steuer pro Steuerart und Jahr wird
eine Straffreiheit künftig nur noch bei zusätzlicher Zahlung eines
fünfprozentigen Zuschlags (bezogen auf die verkürzte Steuer)
gewährt.
Die Regelungen sind Teil des neuen
Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes, das voraussichtlich am 15. April
vom Bundesrat verabschiedet und Ende April/Anfang Mai in Kraft
tritt. Längstens bis dahin gelten für Selbstanzeiger noch die
moderateren Regelungen nach aktuellem Recht.
Falls Sie Fragen zur Selbstanzeige haben sollten, stehen wir
Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über
kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.