Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ändern sich ab dem
1.12.2012 die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung des
vollen Werbungskostenabzugs bei verbilligter Wohnraumvermietung.
Damit die mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in
vollem Umfang geltend gemacht werden können, muss die Miete ab dem
kommenden Jahr mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete
betragen. Liegt die vereinbarte Miete einschließlich der
umlagefähigen Nebenkosten unter der 66-Prozent-Grenze, so können
die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten
berücksichtigt werden - beträgt die Miete zum Beispiel nur 60
Prozent der üblichen Miete, kann auch nur 60 Prozent der
Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
In seiner derzeit geltenden Fassung sieht § 21 Abs. 2 EStG zwei
Prozentgrenzen vor: bei Mieten von weniger als 56 Prozent der
ortsüblichen Miete können Aufwendungen für den Wohnraum
grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt werden. Zwischen 56 und
75 Prozent muss mit einer "Totalüberschussprognose" die
Gewinnerzielungsabsicht belegt werden; beträgt die Miete 75
Prozent, sind Aufwendungen voll abzugsfähig.
Falls Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen haben sollten,
stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über
kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.