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Werbungskosten: Neuregelung bei verbilligter Vermietung

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ändern sich ab dem 1.12.2012 die Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs bei verbilligter Wohnraumvermietung. Damit die mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in vollem Umfang geltend gemacht werden können, muss die Miete ab dem kommenden Jahr mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Liegt die vereinbarte Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten unter der 66-Prozent-Grenze, so können die Aufwendungen für die Vermietung nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden - beträgt die Miete zum Beispiel nur 60 Prozent der üblichen Miete, kann auch nur 60 Prozent der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

In seiner derzeit geltenden Fassung sieht § 21 Abs. 2 EStG zwei Prozentgrenzen vor: bei Mieten von weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete können Aufwendungen für den Wohnraum grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt werden. Zwischen 56 und 75 Prozent muss mit einer "Totalüberschussprognose" die Gewinnerzielungsabsicht belegt werden; beträgt die Miete 75 Prozent, sind Aufwendungen voll abzugsfähig.

Falls Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen haben sollten, stehen wir Ihnen telefonisch unter 0761-45 245-0 oder über kanzlei.freiburg@stilz-partner.de gerne zur Verfügung.



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