Steuernews-TV Dezember 2025
Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag beschränkt. Zu diesem Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken, die der Bundesfinanzhof nun beseitigt hat. Mehr dazu erfahren Sie in Steuernews-TV.
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Zulässig: Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften
Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung beschränkt. Zu diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken, die der Bundesfinanzhof nun beseitigt hat.
- Der BFH sieht die pauschale Abzugsbeschränkung auch dann als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung, wenn die tatsächlichen Werbungskosten deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.
- Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit der Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten All-In-Fees. Die Finanzverwaltung lässt pauschal einen Kostenanteil von 50 % zu.
- All-In-Fees enthalten im Unterschied zu Vermögensverwaltergebühren auch alle Ankaufs- und Verkaufsspesen für im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkaufte Wertpapiere. Diese Spesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten.