Das Bundesfinanzministerium hat am 04.09.2025 den vorbereiteten Referentenentwurf für das anstehende Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt und wird nach Zustimmung im Bundeskabinett nun zeitnah in den Bundestag und Bundesrat zur erforderlichen parlamentarischen Beratung eingebracht.
Da sich diese neuen steuerlichen Vorgaben überwiegend an der Koalitionsvereinbarung der Regierungskoalition orientieren, ist davon auszugehen, dass dieses künftige Steueränderungsgesetz 2025 nun im Spätherbst beschlossen wird. Die wesentlichen insbesondere vereinsrelevanten Neuvorgaben sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Mit dem neuen Steueränderungsgesetz 2025 ist für den Bereich der Vereinsbesteuerung und des Gemeinnützigkeitsrechts im Wesentlichen folgendes mit Wirkung ab Jahresanfang 2026 geplant:
- der jährliche Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wird von bisher 3.000,00 € ab 2026 auf 3.300,00 € erhöht;
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der jährliche Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird von bisher 840,00 € auf 960,00 € ebenfalls erhöht;
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die Jahres-Steuerfreigrenze für (steuerschädliche) Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO) wird von bisher 45.000,00 € auf 50.000,00 € ab 2026 angepasst;
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im Rücklagenbereich gelten die Vorgaben zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz AO mit 2 Jahren) nicht mehr, wenn Vereine oder andere gemeinnützige kirchliche oder mildtätige Organisationen unter 100.000,00 € an Gesamt-Einnahmen jährlich bleiben;
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bei der Umsatzsteuer kommt ab 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach §12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Speisen, somit Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7% Umsatzsteuer bereits ab Jahresanfang 2026. Wovon u.a. auch Vereinsgaststätten und Vereinsheime mit Bewirtungen wiederum etwas profitieren können in Bezug auf die bisher USt-Steuerbelastung. Der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer mit 19% gilt daher weiterhin für Getränke auch aus Anlass von Speise-Bewirtungen;
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E-Sport wird nun als gemeinnützig anerkannt werden! Damit hat man kaum gerechnet, dass unabhängig von noch ausstehenden weiteren grundsätzlichen Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht nun diese seit Jahren erwartete Neuregelung kommen soll.
Bewertung:
Bereits aus dem Referentenentwurf als Vorlage für dieses kommende neue Steueränderungsgesetz 2025 wird erkennbar, dass man tatsächlich versucht hat, die vielgeforderte Vereinfachung bei der Vereinsbesteuerung nunmehr direkt anzugehen. In der Begründung zum BMF – Entwurf finden sich dazu sogar Darstellungen mit der Berechnung der sonst erforderlichen Arbeitsstunden bei den Steuerbehörden, wenn die Besteuerung der gemeinnützigen Körperschaften wie bisher fortgesetzt wird.
Die große Überraschung, erkennbar und nachlesbar auch aus der Tagespresse, war nun der Weg in eine Anerkennung des E- Sports als gemeinnützige Sportart. Dies muss durchaus auch weiterhin etwas kritisch betrachtet werden, dies lässt sich nicht ohne Weiteres als körperliche, über das übliche Maß hinausgehende Aktivität und einfach unter den körperlichen Ertüchtigungsbegriff einordnen. Denn E- Sport ist geprägt von den im Sitzen ausgeübten Spiele- Betätigungen durch Controller oder Tastatur und Maus. Unstrittig ist jedoch, dass eine auf jeden Fall über das übliche Maß hinausgehende Konzentration verlangt wird. Man kann auch dazu gleich das relativ neue anerkannte Beispiel mit Bridge als gemeinnütziger Turniersport hierfür heranziehen: Dies ist auch nach Ansicht der Steuer-Rechtsprechung zwar kein Sport im Sinne von körperlichen Leistungsübungen etc., dennoch gemeinnützig wegen der erkennbaren Förderung der geistigen Fähigkeiten und des gemeinschaftlichen Miteinanders zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks.
Mit den laufenden Beratungen zum Jahressteueränderungsgesetz 2025 soll nun mit Wirkung ab 2026 der E- Sport wie folgt anerkannt und in den Gemeinnützigkeitskatalog in § 52 AO aufgenommen werden:
§ 52 Nr. 21 AO – neu-: die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) und des E- Sports
Es ist daher damit zu rechnen, dass viele bisher gemeinnützige Sportvereine nun die Satzungen ändern werden, um den E- Sport mitaufzunehmen. Sicherlich werden auch neue Vereine mit dieser neuen Sportart gegründet werden.
Man kann auch davon ausgehen, dass nach dem Wunsch von Mitgliedern auch E-Sport-Abteilungen in bestehenden Vereinen neu geschaffen werden.
Hinweis: In den gesetzlichen Gemeinnützigkeitskatalog wurde in diesem Vereinsjahr 2025 bereits § 52 Nr. 27 AO mit der gemeinnützigen Förderung wohngemeinnütziger Zwecke, also vergünstige Wohnraumüberlassung an Sozialhilfeempfänger aufgenommen.
Weiterer Hinweis: interessant gerade für viele Arbeitnehmer bundesweit ist die vorgesehene erhöhte Kilometer-Pauschale; dies ab 2026 für Fahrten zwischen Wohnung und Vereinsgelände in diesem Entwurf:
Wird zur Vergütung ein Fahrgeld für die Fahrt zwischen Wohnung und Vereinsgelände/Vereinssitz gewährt, konnte hierfür die erhöhte Entfernungspauschale gezahlt werden. Mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer, seit 2021 mit 0,35 € ab dem 21. Kilometer Entfernung und für die Jahre 2022-2026 dann sogar mit 0,38 € ab dem 21. Kilometer.
Aktuell soll nun ab 2026 soll die erhöhte Pauschale mit 0,38 € bereits ab dem 1. Kilometer gewährt werden!
Dies kann dann aber nicht steuerfrei erstattet werden, sondern wird Gehaltsbestandteil. Also entweder bei Mini-Job-Abrechnungen mitberücksichtigen. Für viele Beschäftigt ist sicher vorteilhafter, wie üblich, dass der Vereins-Arbeitgeber dies über die eigene LSt-Pauschalierung mit 15% Pauschallohnsteuer laufen lässt; dann bleibt das für den Empfänger steuerfrei.
Parallel-Verfahren Gesetzgebung:
Man wird zudem damit rechnen können, dass der bereits vorliegende Gesetzentwurf über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeiten (Gesetzentwurf Bundesrat, BT- Drucksache 21/1388) nach § § 31a BGB, 31b BGB dadurch sicher auch nochmals angepasst wird. Denn sowohl für Organmitglieder, also auch Vereins- Vorstände, aber auch Vereinsmitglieder will man den möglichen Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung im BGB verbessern. Dies durch eine Anpassung des Höchstwertes für gezahlte Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeit, die Grenze lag für 2025 noch bei 840,00 Euro jährlich. Somit wird parallel auch bei der Festlegung der Vergütungsgrenze zur Anwendung dieser Haftungsbefreiungsvorschrift diese sicherlich gleichzeitig noch auf 3.300,00 Euro jährlich angepasst werden.
Mit einem gesetzgeberischen Abschluss dieser beiden vereinsrelevanten Gesetzgebungsverfahren ist sicherlich nicht vor Oktober/November 2025 zu rechnen.
Autor: Prof. Gerhard Geckle
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