Seitenbereiche

Betriebsstätten inländischer Kapitalgesellschaften keine selbstständigen Arbeitgeber

https://www.stilz-partner.de/aktuelles/steuernews_f%C3%BCr_mandanten/
Illustration

Art 15 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind. Einen wesentlichen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bilden in diesem Zusammenhang beruflich bedingte vorübergehende Aufenthalte ausländischer Mitarbeiter im Inland. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann. Demzufolge steht das Besteuerungsrecht für Lohnzahlungen während eines Inlandsaufenthalts von ausländischen Arbeitnehmern dem deutschen Fiskus zu (Niedersächsisches FG, Urteile vom 16.12.2021, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20). Im Streitfall nahm das Finanzamt Lohnsteuerabzüge auf Arbeitslöhne ausländischer Mitarbeiter während einer Inlandsdienstreise vor.

Revision zugelassen
Das FG hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ein Aktenzeichen ist bislang nicht bekannt.

Stand: 30. März 2022

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Kontaktieren Sie uns! Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Recht. Umfangreiches Fachwissen haben wir u.a. zu den Themen internationales Steuerrecht, Unternehmensnachfolge und Arbeitsrecht.

Dr. Stilz Behrens & Partner mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.