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Gemeinnützigkeit: Angehobene Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren!

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Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mandanten,

Die meist jährlich erhobenen Vereins- oder Mitgliedsbeiträge sowie die von Mitgliedern beim Vereinsbeitritt zu leistenden Aufnahmegebühren bilden ein gutes Finanzierungspolster bei gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden und auch anderen gemeinnützigen Organisationen.

Die Höhe dieser Vereins- und Mitgliedsbeiträge sowie auch der Aufnahmegebühren kann allerdings nicht beliebig festgesetzt werden. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht sieht vielmehr eine betragsmäßige Grenze im sog. Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, der Rechtsgrundlage zum Gemeinnützigkeitsrecht (AEAO zu § 52 AO), vor.

Die gesetzliche Normierung einer solchen Höchstgrenze begründet sich darauf, dass die gemeinnützige Vereinstätigkeit grundsätzlich die Allgemeinheit fördern soll. Dieser Förderzweck kann nur erreicht werden, wenn es der Allgemeinheit auch möglich ist, den Jahresmitgliedsbeitrag aufzubringen und somit das Vereinsangebot auch wahrzunehmen. Es ist gerade nicht gewollt, dass der Kreis der Mitglieder durch zu hohe Beiträge und Aufnahmegebühren (einschließlich der Mitgliederumlagen) klein gehalten wird.

Ab sofort: Neue Betragsgrenzen für Mitgliedsbeiträge!

Trotz dieser Zielsetzung darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass einige Vereine aufgrund von spezifischen Besonderheiten ihres Angebots auf relativ hohe Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren angewiesen sind. Dies betrifft etwa Golfvereine oder die vielen, in der Region aktiven Wasser- und Luftsportvereine, welche zum Bau oder zur Erhaltung Ihrer (technischen) Anlagen und Infrastruktur, aber auch zum Erwerb und zur Instandhaltung von Sportgeräten jährlich erhebliche Summen aufbringen müssen.

Aus diesem Grund haben sich das Bundesfinanzministerium und die Bundesländer nun darüber geeinigt, dass die bisherigen Betragsgrenzen nun mit sofortiger Wirkung erhöht werden sollen.

Folgendes gilt mit Wirkung bereits für das Vereinsjahr 2024:

  • Der bisherige Jahresdurchschnittsbeitrag für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Mitgliederumlagen wird von bislang 1.023,00 Euro pro Jahr auf 440,00 Euro erhöht.
  • Zudem wird die Grenze für die Erhebung von zusätzlichen Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder von bisher 1.543,00 Euro auf 200,00 Euro pro Mitglied angepasst.

Soweit gemeinnützige Vereine oder Verbände infolge dieser Gesetzesänderung die Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge oder ihre Aufnahmegebühren anpassen möchten, sollte zunächst geprüft werden, ob die bisherigen Beiträge in einer Beitragsordnung festgeschrieben sind und wie dieses Regelungswerk geändert werden kann. Womöglich ist hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Zu beachten ist außerdem, dass eine Änderung der Beitragshöhe nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft vorgenommen werden darf.

Aufgrund des Vorgenannten, rechnen wir damit, dass eine betragsmäßige Korrektur der Grenzen für diese Beiträge und die Gebühren auch im Rahmen des AEAO zu § 52 AO demnächst stattfinden wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kanzlei Dr. Stilz Behrens & Partner mbB

 

Erscheinungsdatum:

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Dr. Stilz Behrens & Partner mbB Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte
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