Seit 1. Januar 2021 gelten neue steuerliche Regeln für gemeinnützige Vereine und Organisationen sowie deren Mitglieder und Förderer. Die Änderungen umfassen die Rechtsgebiete des Steuer-, Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts.
Geänderte Steuer-Freibeträge ab 2021
Der Übungsleiterfreibetrag wurde zum Jahresbeginn 2021 von bisher EUR 2.400 auf nun EUR 3.000 pro Jahr angehoben. Gleichzeitig wurde die so genannte Ehrenamtspauschale von bisher EUR 720 auf EUR 840 jährlich erhöht. Den Übungsleiterfreibetrag können z. B. Personen in Anspruch nehmen, die für ihren Verein oder Verband nebenberuflich pädagogische oder betreuerische Aufgaben übernehmen.
Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Die Freigrenze für die erzielten Brutto-Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wurden von bisher EUR 35.000, mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2021, auf EUR 45.000.
Zeitnahe Mittelverwendung
Die Regelungen zur Mittelverwendung wurden dahingegen angepasst, dass die bisherige Regelung, wonach die erzielten Einnahmen grundsätzlich zeitnah, d.h. innerhalb von zwei Jahren, für die nach der Satzung begünstigten Zwecke verwendet werden mussten, für kleinere Körperschaften gestrichen worden sind. Voraussetzung: Es handelt sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft, deren erzielte jährliche Einnahmen insgesamt unter EUR 45.000 liegen. Anwendung bereits für das Vereinsjahr 2020.
Spendenrecht
Bei Spenden und Zuwendungen bis zu einem Betrag von neu EUR 300 genügt seit dem 01.01.2021 grundsätzlich der Zahlungsnachweis durch einen Bareinzahlungsbeleg oder durch die Buchungsbestätigung einer Bank oder Sparkasse. Für Spenden des Jahres 2020 gilt noch der bisherige Betrag von EUR 200.
Hinweis:
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